David gegen Goliath: Deutsches Unternehmen verklagt Apple wegen Markenrechtsverletzung

Veröffentlicht: 22.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Ähnlichkeits-Prüfungen sind das A und O um sich so gut es geht vor Markenrechtsverletzungen zu schützen. Apple ist dabei offenbar ein Fehler passiert. Nun klagt ein deutsches Unternehmen vor dem Landgericht Braunschweig.

David gegen Goliath als Streit zwischen zwei Business Menschen
© Vector Frankenstein - shutterstock.com

Aktuell steht Apple in Deutschland vor Gericht: Geklagt hat ein Berliner Unternehmen, die E*message W.I.S. Deutschland GmbH. Diese brachte – wie der Spiegel berichtet – bereits im Jahr 2000 das Produkt e*message auf den Markt. Dabei handelt es sich um einen Pager. Das Unternehmen hat den Dienst vor allem entwickelt, um im Notfall das Personal von Krankenhäusern, Feuerwehren und Energieversorger zu koordinieren und auf dem Laufenden zu halten. Laut Spiegel wird der Pagerdienst aber auch dazu genutzt, um Lehrer im Fall eines Amoklaufs zu benachrichtigen.

Namensähnlichkeit

Der Berliner Firma geht es mit der Klage gegen Apple um die Namensähnlichkeit zu iMessage von Apple. Durch die Ähnlichkeit könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Apple selbst ist mit diesem Produkt nämlich erst seit 2011 am Markt vertreten. Die Chancen des deutschen Unternehmens stehen auch gar nicht mal schlecht: Laut Spiegel hat das Gericht bereits angedeutet, der Argumentation der Klägerin zu folgen. Ein Urteil wird im November erwartet.

Kurz erklärt: die Markenrechtsverletzung

In Deutschland sind Marken durch das Markengesetz geschützt. Unter dem Begriff der Marke versteht man dabei alle Zeichen, Wörter, Abbildungen, Formen oder Verpackungen, die geeignet sind, das Produkt eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Damit eine Marke geschützt ist, muss sie eingetragen werden. Vor der Eintragung sollte aber geprüft werden, ob bereits eine ähnliche Marke existiert, denn: Im Streitfall gilt das Prinzip: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst.

Trägt jemand eine Marke ein, die einer bereits existierenden ähnlich sieht, so kann unter Umständen eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Vor dieser Gefahr sind Markeninhaber besonders geschützt: Nach § 14 Markengesetz ist es Anderen untersagt, eine Marke zu nutzen, welche Ähnlichkeiten mit einer anderen Marke hat. Eine Ähnlichkeit allein reicht allerdings nicht aus. Hinzu kommt, dass die Gefahr der Verwechslung bestehen muss. Diese besteht aber nicht allein dann, wenn beispielsweise ein ähnlicher Name verwendet wird; beide Marken müssen zudem aus dem ähnlichen wirtschaftlichen Umfeld stammen. Zum Beispiel darf ein Toast einen ähnlichen Namen haben wie ein Wein. Zwar sind beide zum Verzehr geeignet, doch auf so unterschiedliche Art und Weise, dass sicherlich selbst bei fast identischem Logo und fortgeschrittenem Weinkonsum eine Verwechslungsgefahr so gut wie ausgeschlossen ist. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Mathias S 2018-10-23 10:16
Da hoffe ich doch das David verliert - den für mich ist David hier der typische Markenrechtsabzocker.
Als ob Apple mit dem Ultra bekannten Messenger den gute Ruf eines Produktes ausnutzt das 8 Jahre als ist und kein Mensch kennt. Oder es gar verwechselt werden könnte.

Aber das Leben zeigte in der Vergangenheit, in Deutschland hat man mit sowas Chancen bei Richtern ...
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