Finde den Fehler

Abmahnung durch fehlende Überschriften

Veröffentlicht: 24.05.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 24.05.2024
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In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
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Neben schönen Bildern und tollen Angeboten braucht jeder Online-Shop auch einige Rechtstexte. Denn ohne Widerrufsbelehrung, Impressum und Co. lässt eine Abmahnung nicht lange auf sich warten. Doch korrekte Rechtstexte zu erstellen, ist gar nicht so einfach. Impressum und Widerrufsbelehrungen bieten zahlreiche Abmahnfallen, wie dieser Shop zeigt. Abmahnvereine fanden hier sowohl bezüglich des Widerrufsrechts als auch im Impressum einen Abmahngrund. 

Widerrufsbelehrung im Fließtext? Besser nicht!

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Dass eine Widerrufsbelehrung alle wichtigen Informationen enthalten muss und nicht gegen die gesetzlich festgelegten Verbraucherschutzrechte verstoßen darf, dürfte mittlerweile bekannt sein. Doch auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung spielt eine große Rolle. Im Gesetz heißt es dazu schlicht, dass die Belehrung in klarer und verständlicher Weise erfolgen muss. In der Rechtsprechung haben sich dazu allerdings einige Grundsätze durchgesetzt. Unter anderem, dass die Widerrufsbelehrung in einer lesbaren Schriftgröße dargestellt sein muss (BGH Urteil, 01. Dez. 2010 - VIII ZR 82/10). Doch nicht nur die Schriftgröße ist ein entscheidender Faktor in Sachen Lesbarkeit, auch die Gliederung des Textes spielt eine Rolle, wie der BGH in der gleichen Entscheidung festlegte. Das Fehlen von jeglichen Absätzen und Zwischenüberschriften ist für die durchschnittlichen Verbraucher:innen nicht transparent und deutlich genug. Das sorgte dafür, dass dieser Shop eine Abmahnung erhalten hat, auch wenn alle wichtigen Informationen in der Widerrufsbelehrung vorhanden sind. 

Fehlende Informationen im Impressum

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Das Impressum sieht im Gegensatz zur Widerrufsbelehrung übersichtlich aus. Dafür fehlen hier allerdings wichtige Informationen. Zum einen fehlt das zuständige Registergericht und ein anklickbarer Link zur Online-Streitbeilegung. 

Die Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes legen fest, dass im Impressum die Angabe des Handelsregisters inklusive Registernummer und des zuständigen Registergerichts vorhanden sein müssen. Diese Angaben fehlen hier. 

Hinzu kommt der fehlende Link zur Online-Streitbeilegung. Der europäische Gesetzgeber wollte so Verbraucher:innen eine Möglichkeit geben, kostengünstige Rechtshilfe zu erhalten. Befeuert wurden damit allerdings die Abmahnvereine. Fehlt der Link komplett, so wie hier, oder ist er zwar vorhanden, aber nicht anklickbar, bietet das einen Grund zur Abmahnung. Das wurde unserem Online-Händler zum Verhängnis. Das Impressum ist zudem nicht auf dem neusten Stand. Hier ist noch die Rede von Telemediengesetz (TMG), dieses wurde allerdings vom Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Um Fehler zu vermeiden, kann die Angabe des Gesetzes auch einfach weggelassen werden. 

Anzeige: Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#3 Peter 2024-05-29 15:06
Hallo DAWA,
das stimmt so nicht.
Sie können bei E-Bay die Widerrufsbelehr ung strukturieren mit Fettgedrucktem, Absatz usw.
Einfach kopieren und einsetzen genügt evtl. nicht aber viele E-Bay-Händler bekommen das auch hin.
Grüße!
Peter
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#2 Ralf Ternes 2024-05-29 13:58
Auf was wir alles achten müssen. Bei Ebay gerade wieder gesehen, Chinesen die schon Jahrelang bei ebay verkaufen. Keine Rechtstexte, kein Impressum und selbst der Artikelstandort in Chinesischen Schriftzeichen. Warum ist sowas möglich? Wenn ein Händler Formfehler in den AGBs hat oder der Streitbeteilung slink nicht anklickbar ist, dann gilt das schon als Wettbewerbsvort eil gegenüber anderen Mitbewerber und kann abgemahnt werden. Wenn das aber Chinesen machen und überhaupt nix zu Verfügung stellen, ausser, dass sie irgendwo aus China kommen, was vermutlich auch nicht angezeigt werden würde, wenn Ebay den Artikelstandort nicht als Vorgabe hätte, völlig legitim. Chinesen können völlig Anonym verkaufen gegenüber dem Verbraucher. Das ist dann aber kein Wettbewerbsnach teil für andere Händler. Es wäre nur dann einer, wenn der Chinese ein Deutscher Händler mit Sitz in Deutschland wäre. Kann die Redaktion mal erklären warum das so ist? Sind das besondere Menschen, Götter oder stehen allgemein erhaben über alle und Gesetz und anderen Wettbewerber? Oder dürfen die das nur aus dem Grund, weil unsere Abmahnanwälte da einfach nur zu faul sind und lieber das leicht verdiente Geld von ehrlichen deutschen Händlern nehmen, die kleine Formfehler haben. Was dann aber auch zeigt, dass es der ganzen Abmahnschaft nur ums reine Geld geht und nicht um die Beseitigung der Verstöße.
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#1 DAWA 2024-05-27 12:52
Na Super, ebay macht aus strukturiertem Text, einfach Fließtext.
Und schon ist die nächste Abmahnung vorprogrammiert , denn meine Absätze, gefetteten Überschriften etc. werden einfach ignoriert.
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