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Wann ist ein Kauf gewerblich und ohne Widerrufsrecht?

Veröffentlicht: 11.06.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
zwei Männer ändern ihren gemeinsamen Weg

Zum Thema Widerrufsrecht gibt es keine Diskussion. Käufe von Verbrauchern im Netz sind bis auf wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht umfasst: Dem Verbraucher räumt das Gesetz das Recht ein, seine abgegebene Vertragserklärung innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen zu widerrufen. Ein Widerrufsrecht besteht also grundsätzlich nur bei Verbraucherverträgen.

Kauft jedoch ein Kunde in seiner gewerblichen Eigenschaft, kann er sich zumindest nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen. Die Grenzen sind dabei äußert schwimmend und letztendlich eine Frage der möglichen Beweislast. In der Praxis kommt es deshalb genau bei diesem Punkt immer wieder zum Streit zwischen Händler und Käufer. Um Händlern den Umgang mit Kundenbeschwerden zu erleichtern, haben wir die Gesetzbücher gewälzt und einen Blick in die Rechtsprechung geworfen, wann ein Kauf gewerblich ist und dabei kein Widerrufsrecht besteht. 

Definition: Wer ist Verbraucher? Wer ist Unternehmer?

Wer Verbraucher ist, und wer Unternehmer, beschreibt das Gesetz schon recht schön: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

Soll der Vertragsgegenstand hingegen sowohl der beruflichen als auch der privaten Benutzung dienen, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Unbeachtlich soll dabei sein, was sich der Käufer denkt, sondern der Inhalt des Kaufvertrages und die äußeren Begleitumstände sollen herangezogen werden. Soweit so gut. Nun kann man in der Praxis mit diesen starren, lebensfremden Definitionen (wie so oft) nicht viel anfangen. Aus diesem Grund hat man sich bereits trefflich vor Gericht gestritten und die Richter mussten einmal mehr das Gesetz ins Deutsche übersetzen.

Rechnung an Firmenanschrift kein Beweis für Unternehmereigenschaft

Der Kauf einer Privatperson, die sowohl als Verbraucher, als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer einkauft, ist lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn der Kauf eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2009, Az.: VIII ZR 7/09). Ist die Bestellung objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen, kann der Käufer sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Darüber hinaus ist eine Bestellung nur dann der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, wenn dies dem Verkäufer durch das Verhalten zweifelsfrei erkennbar war. 

In der Praxis sind es gerade die Grenzfälle, bei denen es zu Streitigkeiten kommt. Eine Registrierkasse im vierstelligen Bereich wird sich wohl kaum eine Privatperson kaufen. Wie sieht es aber aus mit einer Duschwanne für das Eigenheim des Immobilienmaklers? Gewerblich oder privat? Die Angabe der Anschrift einer Firma als Lieferort in Verbindung mit dem Namen des Bestellers als Rechnungsempfänger lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung zu selbstständigen beruflichen Zwecken zu, so der BGH (s. o.). Auch wenn das Finanzamt betrogen werden sollte, hat dies keinen Einfluss auf die Verbrauchereigenschaft (Amtsgerichts Bonn, Urteil vom 08.07.2015, Az.: 103 C 173/14).

Indizien für eine Zuordnung zur unternehmerischen Tätigkeit sind:

  • Art des Kaufgegenstands (z. B. Etikettiermaschine)
  • Menge, Kaufpreis (z. B. 1000 Kleiderbügel)
  • Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse 
  • Begleichung der Rechnung über ein Firmenkonto

Indizien sind aber eben noch keine Beweise. Kaum als Indiz herangezogen werden kann die Lieferanschrift, da viele Arbeitnehmer sich Pakete an ihren Arbeitsplatz liefern lassen. Auch die tatsächliche Nutzung bestellter „neutraler“ Produkte (z.B. eine Kaffeemaschine, Alarmanlage) lässt sich für Händler jedoch kaum zweifelsfrei zuordnen. Ebenfalls keine durchschlagende Aussagekraft hat der Kauf über eine B2B-Plattform oder einen B2B-Online-Shop. Ist dieser nicht hinreichend abgesichert gegen Verbraucherkäufe, können auch diese dort kaufen. Wie so oft muss im Einzelfall entschieden werden, ob dem Besteller aufgrund des konkreten Falles ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht.

Besonderheit: Plattformen und Garantien

Nach eigenen Regeln spielen meist die Plattformen oder Zahlungsdienstleister mit Käuferschutz, wie Ebay, Amazon oder Paypal, die zusätzliche Services anbieten. So kann Amazon’s A-Z-Garantie oder deren freiwillige Rückgabegarantie abweichende Regelungen versprechen. Auch das Ebay-Plus-Programm, das auch Unternehmern offen steht können in die Quere kommen. Gewerbliche Käufer, die beispielsweise Ebay Plus-Mitglied sind, können den Kauf eines Ebay Plus-Artikels genau wie ein Verbraucher innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ware widerrufen und kostenlos zurücksenden.

Zwar hat erst kürzlich der Bundesgerichtshof zur A-Z-Garantie von Amazon geurteilt, und sie für Amazon-Händler als nicht bindend bewertet. Auch Paypal darf nicht selbst Gericht spielen. Hier muss also im Einzelfall geschaut werden, worauf sich der Kunde im Streitfall konkret beruft.

Wer muss was beweisen?

Prinzipiell gilt im deutschen Recht, dass derjenige, der sich auf ein für ihn günstiges Recht wie das Widerrufsrecht beruft, für das Vorliegen der Voraussetzungen (z. B. der Verbrauchereigenschaft) beweispflichtig ist. Der Bundesgerichtshof hat das jedoch wieder relativiert: Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen nicht zu Lasten des Verbrauchers.

Grundsätzlich ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person zunächst von einem Kauf eines Verbrauchers auszugehen. Der Händler ist beweispflichtig für die Tatsache, dass für einen gewerblichen Zweck gekauft wurde und der Händler somit kein Widerrufsrecht gewähren muss. Anders ist dies nur dann, wenn das Handeln aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Dies ist sehr ärgerlich, aber in der Praxis sonst nicht anders umsetzbar. Hintergrund: Müsste jeder Verbraucher beweisen, dass er als solcher gekauft hat, würde dies die Kunden vor ungeahnte Probleme stellen und das Widerrufsrecht aushöhlen. Daher ist dies wie so oft eine Lösung, die auf dem Rücken der Händler ausgetragen wird.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#12 Günter 2023-08-07 22:00
Guten Abend, hab heute online einen Vertrag unterschrieben bzgl.online Kurs ( Coaching ).
Bin aber Privatperson.Wu rde allerdings nicht darauf aufmerksam gemacht das dies ein Vertrag B2B ist....hab dies überlesen und signiert....was kann ich tun?
Beste Grüße
Günter
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#11 Cathleen 2022-07-26 10:55
Hallo, wir haben geschäftlich eine Softeismaschine per Email mit einem Bestellschein am 14.07.2022 bestellt. Da dies über Leasing laufen soll, musste dies von deren Bank überprüft werden. Ich habe nur die Bestellung unterschrieben und mehr nicht. Weder irgendwelche Geschäftsunterl agen abgeben. Auf der Bestellung steht drauf, Lieferung schnellstmöglic h. Im Internet ist bei der Maschine eine Lieferzeit von 1-2 Tagen angegeben. Der Verkäufer hat am 18.07.2022 per Email geschrieben, dass er im Portal nachgschaut hat und das der Leasing bewilligt wurde. Nun warten wir seit dem Tag an, dass der Techniker sich bei uns meldet zwecks Lieferung und Einweisung. Den Leasingvertag dürfen sie uns per Email nicht zusenden, da sie nicht wissen ob wir es wirklich sind. Diesen Leasingvertrag würde bei der Lieferung mit überreicht werden.

Da wir aber die Maschine benötigten zwecks Verträgte einhalten, möchten wir nun gern anderweitig uns eine Maschine organisieren.

Nun die Frage, da wir noch keine Lieferung erhalten haben mit dem Hinweis schnellstmöglic he Lieferung, und auch noch kein Leasingvertag unterschrieben haben, können wir da von der Bestellung zurück treten?

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Antwort der Redaktion

Hallo Cathleen,

leider können wir als Redaktion hier keine individuelle Rechtsberatung leisten. Am besten setzt du dich aber noch einmal mit dem Händler in Verbindung und gibst ihm eine konkrete Frist.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#10 Manfred 2022-02-03 14:10
Hallo meinem Sohn wurde per Telefonanruf ein Eintrag ins Branchenbuch untergejubelt, er betreibt ein Nebengewerbe wie sieht es da mit dem Rücktrittsrecht aus.

Vielen Dank im vorraus
Manfred

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Antwort der Redaktion:

Hallo Manfred,

ein Widerrufsrecht besteht nicht, da dieses nur Verbrauchern gegenüber besteht. Ob es eventuelle Rücktritts- oder Anfechtungsmögl ichkeiten gibt, ist einzelfallabhän gig und bedarf einer individuellen Prüfung des Vertrags. Dies ist uns im Zuge unserer redaktionellen Arbeit leider nicht möglich.

Viele Grüße und alle Gute

die Redaktion
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#9 Jürgen 2022-01-04 02:15
Wenn ein Händler im Zuge des Paypal Expresscheckout s die Widerrufsbelehr ung nicht aushändigt, da weder per Email noch der Erhalt aktiv angehakt werden musste, gilt diese dann Vollumfänglich?

Im konkreten Fall geht es um die Rücksendekosten ,die er in der Widerrufsbelehr ung auf den Käufer schiebt.

Ungeachtet dessen,dass er gewerblichen Verkauf aufgrund der Adresse unterstellt,und den Widerruf als solche ablehnt.


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Antwort der Redaktion:


Hallo Jürgen,

eine Checkbox für die Widerrufsbelehr ung ist nicht verpflichtend, es genügt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen. Ein Einschätzung, ob die Darstellung in deinem konkreten Fall ausreichend war, ist leider nicht möglich.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#8 Rüdiger 2021-12-25 10:35
Hallo,
Jetzt zum Jahreswechsel und dem Überlassungsver bot für Feuerwerk hat ein grosser Pyroversandhand el an seine Kunden geschrieben das eine Auslieferung der Waren auf jeden Fall mit dem Nachweis eines Gewerbeschein erfolgen wird. Es wurde suggeriert das jedes Gewerbe geht und sogar gesagt das wenn man selber keinen besitzt, man eben auch mit einem anderen Schein von Freunden einkaufenkönne. . Viele, wie auch ich haben sich dann bei Freunden den Schein geben lassen. Noch vor der Auslieferung habe ich schriftlich gebeten den Versand auszusetzen doch in meiner Abwesenheit hat ein Nachbar das Feuerwerk angenommen. Ich habe unverzüglich einen Wiederruf versendet und bis jetzt noch keine Antwort erhalten. Das Gewerbe dessen Schein ich benutzt habe hat nichts mit Feuerwerk zu tun, und hat ebenfalls keinen Wiederverkauf von Pyrotechnik eingetragen.

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Antwort der Redaktion

Lieber Rüdiger,

hier kommt es auf die AGB des Händlers an. Da Sie den Gewerbeschein Ihres Bekannten nutzten, ist der Kauf erst einmal gewerblicher Natur und darauf besteht kein Widerrufsrecht - außer die AGBs räumen hierfür eine Ausnahme ein.

Dass auf dem Gewerbeschein kein Verkauf von Pyrotechnik eingetragen ist, ist für den Verkäufer irrelevant. Als Gewerbetreibend er sind Sie generell ermächtigt solche Käufe zu tätigen. Die Waren könnten ja, beispielsweise, auch der Ausrichtung einer Feier dienen und nicht dem Wiederverkauf.

Beste Grüße
die Redaktion
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#7 Peter 2021-10-20 09:39
Ein Kunde ( Besitzer eines Hotels ) kauft 4 Bademäntel in unserem Onlineshop, gibt seinen privaten Namen und seine Hoteladresse an als Lieferadresse.
Jetzt sollen alle Bademäntel zurückgesendet werden. Auf Nachfrage warum, gibt der Kunde an , dass es sich um eine Auswahlbestellu ng handelte zur Ausstattung des eigenen Hotel.

Kaufabsichten hat das Hotel jetzt aber allerdings keine und es bleiben für uns nur 4 gebrauchte Mäntel zurück.

Gilt dieses somit als Gewerblicher Kauf und es besteht kein Widerrrufsrecht im Sinne des Verbrauchers?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Peter


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Antwort der Redaktion:

Hallo Peter,

ob es sich um ein Verbrauchervert rag oder um einen gewerblichen Kauf handelt ist immer eine Einzelfallentsc heidung. Das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt in der Tat nur bei Verbrauchervert rägen. Eine juristische Einzelfallentsc heidung ist uns im Zuge unserer journalistische n Arbeit leider nicht möglich.

Liebe Grüße

die Redaktion
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#6 Weber.d 2021-09-29 14:15
Hallo,

Kann mich der Verkäufer als gewerblichen einstufen in seinem Angebot. (In den Angebot ist der Verweis auf anderes Angebot, in diesen anderen Angebot werden Privatkunden als Gewerblich treibende behandelt)Habe als Privatperson gekauft und die Adresse ist privat.

Habe ich Anrecht auf Widerruf

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Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Weber,

der Verkäufer kann sie nicht als gewerblich einstufen, wenn sie keinen gewerblichen Kauf getätigt haben. Wenn sie einen Verbrauchervert rag geschlossen haben, stehen ihnen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu.

Alles Gute

die Redaktion
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#5 amir parvazi 2021-07-14 10:04
Hallo, ich habe ein drei Artikel bei einem Händler bestellt. Der sagt, dass ich zwei diese Artikel nicht zurück geben kann, weil ich die auch bestellt hatte. Habe ich keine Rückgaberecht als gewerblicher. Es stand in sein Angebot nicht drin, dass hier eine Rückgabemöglich keit gibt, aber auch nicht umgekehrt. Wie sehen sie die Chancen?
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Hallo Amir,

wir wissen natürlich nichts zu den Umständen oder den bestellten Artikeln. Aber zunächst ist es so, dass gewerbliche Kunden kein Widerrufsrecht haben.

Beste Grüße
Yvonne Bachmann
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#4 Marvin Tonn 2020-11-18 17:40
Hallo,

wie verhält sich der Sachverhalt, wenn im Formular "Firma" ein Pflichtfeld ist ? Die Anschrift etc. aber gleich der Privatanschrift ist. Außerdem ist der Käufer in einem Nebengewerbe (Einzelunterneh mung) tätig.
Wenn er nun behauptet der Firmenname sei sein Name, ist das ein Indiz, dass dieser auch als Verbraucher gewertet werden könnte ?

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Antwort der Redaktion

Hallo Marvin,

da Einzelunternehm er nicht unbedingt Kaufleute sind, haben sie auch keinen Firmennamen. Gerade im Nebengewerbe ist es auch üblich, dass die Privatanschrift gleich dem Unternehmenssit z ist.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Reto 2020-06-18 16:22
Wie sieht es aus, wenn der Kunde a) auf einem vorgefertigten Bestellformular mit diesem Passus unterschreibt b) im Onlineshop eine Auswahl bei diesem Passus trifft: "Der Auftraggeber bestätigt hiermit ausdrücklich als Unternehmer zu handeln. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesells chaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln."?

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Antwort der Redaktion

Hallo Reto,

gute Idee. Bestätigt der Kunde aktiv, kein Verbraucher zu sein, ist das natürlich ein starkes Indiz und da muss er sich schon den Vorwurf gefallen lassen, warum er sich später auf einen Privatkauf berufen will.
In der Praxis ist uns noch kein Fall bekannt, wo das so umgesetzt und auch von einem Gericht für ausreichend befunden wurde. Eine Versuch wert ist aber zunächst allemal.

Beste Grüße
die Redaktion
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