Erweitertes Impressum

Influencer:innen, aufgepasst! Änderungen für Videocontent bei Instagram

Veröffentlicht: 04.12.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.02.2024
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Influencer:innen oder Contentcreator:innen, die sich selbst oder Waren und Dienstleistungen (anderer) gewerblich auf Instagram präsentieren, müssen ein Impressum vorhalten. Das ist nichts Neues. Seit einer Weile gibt es jedoch ein kleines Update im Gesetz, welches alle betrifft, die Videocontent bei Instagram & Co. veröffentlichen.

Impressumspflicht auch für Instagrammer:innen

Kommerzielle Accounts in den sozialen Medien geben standardmäßig an:

  • Name (oder Firma)
  • Anschrift inklusive Land
  • Ggf. die Angabe der Vertretungsberechtigten (z. B. bei GmbHs)
  • Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse
  • ggf. Handelsregisterangaben
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer

Anleitung zur Einbindung des Impressums bei Instagram gefällig? Der Händlerbund hat sie!

Impressums-Erweiterung für Instragram-Videocontent nötig

Alle kommerziell tätigen Accountinhaber, die 

  • fünf oder mehr Videos pro Instagram-Account veröffentlicht haben,
  • 500 oder mehr Follower für alle veröffentlichten Videos pro Instagram-Account oder 
  • 500.000 oder mehr Abrufe für alle veröffentlichten Videos pro Instagram-Account haben,

müssen Angaben zur zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde machen. Damit sind die Landesmedienanstalten des jeweiligen Bundeslandes gemeint, in dem die Verantwortlichen des Accounts ihren (Wohn-)Sitz haben.

Unter Videos versteht man

  • Videos im Feed,
  • Shorts (temporär oder angepinnt in den Highlights),
  • Reels,
  • Livestreams
  • und andere (künftige) Videoformate.

Hat eine Influencerin beispielsweise ihren Wohnort in Freiburg, würde das Impressum um folgenden Passus erweitert werden: „Zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Telefon: +49 711 66991-0, Telefax: +49 711 66991-11, E-Mail: info@lfk.de“. 

Betroffen von dieser Erweiterung sind auch alle anderen sozialen Medien wie YouTube, Facebook, Twitter, Snapchat, Patreon, Pinterest, Vimeo, TikTok, Twitch, Tumblr etc. mit entsprechendem Videocontent, der die Voraussetzungen erfüllt.

Update vom 27.02.2024

Uns erreichte die Bitte einzelner Landesmedienanstalten, dass deren Kontaktdaten (Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse) bitte aus dem Impressum entfernt werden. Der Grund dafür seien irrtümliche Nachfragen zu Bestellungen und Reklamationen bei den Medienanstalten. Damit stets der richtige Ansprechpartner kontaktiert wird, sollten die Kontaktdaten der Landesmedienanstalten ggf. im Impressum aktualisiert werden.

Händlerbund-Mitglieder haben bereits aktualisierte Rechtstexte erhalten und wurden kürzlich auch darüber informiert. 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#6 Maria 2023-12-20 07:21
Hallo, vielen Dank für den Artikel. Könnten Sie mir bitte sagen, in welcher Gesetzesvorschr ift oder welchem neuen Urteil diese neue Pflicht steht?
Vielen Dank vorab!

_________________________________

Antwort der Redaktion:


Hallo Maria,

die Vorschriften finden sich in Paragraf 5 und 6 des Telemediengeset zes (TMG).

Viele Grüße

die Redaktion
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#5 Mirko Böddecker 2023-12-10 12:23
Lieber Händlerbund,

erst einmal vielen Dank dass ihr uns stets und geduldig auf den genazen Überregaulatori schen Schwachsinn aufmerksam macht, damit wir uns gegen die Abmahnanwälte rüsten können. Mich würde aber jetzt einmal interressieren wie es dazu kommt, dass man diese -mir mit meinen fast 50 Lenzen bis heute völlig unbekannte Regulierungsbeh örde- jetzt benennen muss.
Und reicht es aus das einfach zu tun oder muss man sich jetzt auch weitergehend mit denen auseinandersetz en um nicht Gefahr zu laufen noch gegen andere Gesetzte zu verstoßen?
Was regulieren die denn überhaupt unter der Oberfläche und welchen Vorteil hat es für wen auch immer, wenn diese Adresse jetzt in unserem Impressum steht? Wer ruft da möglicherweise an und warum auch immer?

Viele Grüße,

Mirko
_________________________

Hallo Mirko,

vielen Dank für dein Feedback.

Tatsächlich scheint es lästig, schon wieder eine neue Infopflicht erfüllen zu müssen. Die Bereitstellung von Videocontent soll jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung ausüben. Deshalb will die EU die User stärker ins Boot holen, indem sie nun "fragwürdigen" content auch einfacher bei den Behörden melden können sollen. Daher ist die Angabe entsprechend des Bundeslandes zu ergänzen und würde bei Fehlern theoretisch eine Abmahngefahr darstellen. Uns sind bisher aber keine bekannt.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#4 Martin Oberle 2023-12-06 14:47
Hallo,

leider ist die die Anleitung vom Händlerbund wenig hilfreich,
da man in dieses Feld nach meiner Kenntnis nur einen direkten Link einfügen kann.
Die Meisten worden hier den Link zu ihrem Shop/Website
verlinken und nicht das Impressum, wie es vielleicht rechtlich richtig
wäre aber weder im Sinne des Shopbetreibers noch des Verbrauchers ist.
Wie immer weltfremder Schwachsinn.

mfg

Martin Oberle

______________________________________

Hallo Herr Oberle,

tatsächlich ist es mittlerweile möglich, mehr als einen Link bei Instagram zu hinterlegen.
In der Vergangenheit war die Rechtssprechung immer relativ streng, bezüglich der Auffindbarkeit des Impressums. Speziell zu Instagram gab es allerdings noch keine Entscheidung, sodass die Lage da etwas unklar ist, wie "versteckt" das Impressum sein darf. Wer daher auf Nummer sicher gehen möchte, verlinkt am besten nur das Impressum, auch wenn es nicht die "schönste" Lösung ist.
Wir werden das Thema natürlich im Auge behalten und darüber berichten, wenn es neue Rechtssprechung gibt und die Lage ein etwas eindeutiger ist.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#3 Alexander 2023-12-05 16:53
Hallo, neben dem Impressum ist auf Instagram auch eine Datenschutzerkl ärung zu hinterlegen. Auch für diese sieht Instagram keine explizite Einpflegemöglic hkeit vor. Also müsste m. E. hier eine Kombination aus Impressum mit Datenschutzerkl ärung erfolgen.
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#2 Karl Ranseier 2023-12-05 10:33
total nützlich!

Warum denken die denn nie mit, bevor die solche Gesetze beschließen?
Jede Werbung soll zum Produkt führen und das Produkt findet man wo? - richtig, auf der Webseite, wo alle Details im Impressum zu finden sind.

Wieder reine Gängelei, bzw. die Kleinen werden den Abmahnanwälten zum Fraß vorgeworfen. Bei Amazon ist sowas schnell gemacht, aber Lieschen Müller, die ein paar selbstgehäkelte Socken verkaufen möchte, die hat solchen Firlefanz nicht. Und dann bekommt das Lieschen einen roten Brief vom IDO Verband und darf das zehnfache Ihres Gesamtumsatzes abdrücken.

Das macht die Welt sicherlich zu einem besseren Ort! - Not!
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#1 Frank Ebert 2023-12-05 08:51
Hallo Frau Bachmann, gibt es Tipps, wie das geschehen soll? Bei Instagram gibt es ja keinen freien Editor oder Impressum Bereich, nur vorgegebene Felder. Da passt diese Zusatzinfo gar nicht rein.
Gruß Frank
___________________

Hallo Frank,

im Artikel haben wir einen Link zu einer Anleitung eingebaut. Dort haben wir vom Händlerbund alles mit Screenshots dargestellt. Hast du den schon probiert?

Viele Grüße
Die Redaktion
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