Wir wurden gefragt

Darf jetzt am Arbeitsplatz gekifft werden?

Veröffentlicht: 25.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.03.2024
Um einen Konferenztisch sitzen Geschäftsfrauen und -männer. Manche trinken Alkohol, andere kiffen.

Nach langem Ringen ist die Teillegalisierung von Cannabis endlich beschlossene Sache. Zum 1. April ist der private Anbau und Besitz erlaubt. Da stellt sich die Frage: Wie schaut es eigentlich mit dem Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz aus? Kann man zur Mittagspause mal fix einen Joint rauchen? Immerhin darf in so mancher Firma ab einer gewissen Uhrzeit auch Bier konsumiert werden.

Keine gesetzliche Regelung

Das Cannabis-Gesetz sieht zum Thema Kiffen am Arbeitsplatz keine Regelung vor. Unterm Strich bedeutet das, dass Unternehmen selbst regeln können, inwiefern der Konsum gestattet sein soll. Das Gleiche gilt übrigens auch für Alkohol. Auch hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen.

Klar: Die Bedienung von Maschinen und der Konsum von Rauschmitteln jeder Art schließen sich schon im Sinne des Arbeitsschutzes aus. Personen, die Fahrzeuge steuern, müssen ebenso nüchtern sein. Aber in manchen Branchen ist es nicht unüblich, dass Mitarbeitende gegen Ende des Arbeitstages beispielsweise ein Vor-Feierabendbier gemeinsam trinken dürfen. Regeln dazu können Arbeitgeber:innen mittels Betriebsvereinbarung aufstellen. In diesen Vereinbarungen darf zudem geregelt werden, ob der Cannabis-Konsum geduldet wird und wenn ja, unter welchen Bedingungen.

Doch Vorsicht: Wer Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt, wird nur schwer argumentieren können, warum die gleichen Regeln nicht auch für das neue legale Rauschmittel gelten sollen.

 

Was ist, wenn Mitarbeitende bekifft auf der Arbeit erscheinen?

Wer privat konsumiert, muss sicherstellen, dass er zum Beginn des Arbeitstages leistungsfähig ist. Wer bekifft auf der Arbeit erscheint, muss mit den gleichen Konsequenzen rechnen, wie etwa Mitarbeitende, die betrunken zum Dienst antreten. 

Klar ist: Arbeitnehmer:innen schulden ihren Arbeitgeber:innen die ungetrübte Arbeitsleistung. Kann diese Leistung aufgrund des Konsums von Rauschmitteln nicht mehr erbracht werden, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa die der Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.

Anzeige

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrecht-Paketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.