Wir wurden gefragt

Verfallen Urlaubstage, wenn man krank wird im Urlaub?

Veröffentlicht: 26.03.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 26.03.2024
Erkrankter Mann sitzt neben Koffern

Die Osterfeiertage stehen in den Startlöchern und die ersten richtig warmen Sonnenstrahlen locken uns hinter dem Schreibtisch hervor, hinaus in die Natur. Höchste Zeit also ein paar freie Tage einzuplanen und mit dem Chef oder der Chefin abzustimmen. Doch wenn dann ein drückender Kopf oder eine laufende Nase kurz vor dem Beginn die erholsamen Tage gefährden, stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmende dann überhaupt eine Krankschreibung benötigen oder ob die raren Urlaubstage sogar verfallen können. Und was gilt eigentlich, wenn man mitten im Urlaub erkrankt?

Urlaub und Krankheit schließen sich aus

Die gute Nachricht für Arbeitnehmende vorweg: Urlaubstage verfallen grundsätzlich nicht durch eine Erkrankung. Denn Urlaub und eine Arbeitsunfähigkeit schließen sich dem Grunde nach aus. Schließlich sollen sich Arbeitnehmende an ihren freien Tagen von der Arbeit erholen können und nicht eine Erkrankung auskurieren müssen. Daher haben Arbeitnehmende auch im Urlaub Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 

Um die Entgeltfortzahlung zu erhalten ist es jedoch wichtig, dass sich der Arbeitnehmende eine ärztliche Bescheinigung einholt und damit die Arbeitsunfähigkeit nachweist. Das gilt unabhängig davon, wo der Urlaub verbracht wird. Demnach besteht die Pflicht auch bei einem Aufenthalt im Ausland. Aber Achtung: Arbeitgebende sind zwar seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) dazu verpflichtet, die Bescheinigung bei der Krankenkasse abzurufen, das gilt jedoch nicht im Ausland. Arbeitnehmende müssen den Nachweis in diesen Fällen selbst vorlegen.

Den Arbeitgebenden unverzüglich informieren

Darüber hinaus sind alle üblichen Vorgaben zu beachten, die auch sonst im Krankheitsfall gelten: Der Arbeitgebende muss unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informiert werden. Hinzu kommt, dass der Aufenthaltsort und eine mögliche Rückkehr nach Hause gemeldet werden muss.

Hinweis: Auch im Urlaub gilt, dass nicht jede Erkrankung automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Es kommt daher auch an freien Tagen darauf an, ob die Erkrankung Arbeitnehmende an der Ausübung ihrer konkreten Arbeitsleistung hindern würde.

Kein eigenmächtiges Anhängen der Urlaubstage

Legen Mitarbeitende dem Arbeitgebenden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, können sie sich die bereits genehmigten Urlaubstage „gutschreiben“ lassen. Jetzt könnten Arbeitnehmende vielleicht auf die Idee kommen, sich nach dem Auskurieren der Erkrankung ein bisschen Erholung zu gönnen und die Urlaubstage einfach anzuhängen. Das sollte jedoch keinesfalls eigenmächtig geschehen. Denn wer wieder gesund und damit arbeitsfähig ist, hat die Pflicht seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Urlaubstage müssen neu beantragt und durch den Arbeitgebenden genehmigt werden.

Praxistipp: die Kommunikation ist entscheidend

Wie sonst auch üblich, sollte in diesen Fällen die Kommunikation zwischen Arbeitgebenden und den Mitarbeitenden großgeschrieben werden. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen Arbeitnehmende vor der Urlaubsreise erkranken und sich die Frage stellt, ob die Reise überhaupt angetreten werden darf. Schließlich dürfen sie nichts unternehmen, was ihre Genesung behindern würde. Andererseits kann eine Reise die Gesundheit auch fördern. Der vorherige Austausch zwischen beiden Parteien kann mögliche Missverständnissen vorbeugen.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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