Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht gehört wohl zu den Themen im B2C-Online-Handel, welches die Gemüter am meisten erhitzt. Das liegt einfach auch an dem Konfliktpotential, was es birgt und daran, dass es die Käuferschaft mittlerweile gewohnt ist, kostenlos vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Viele Online-Shops sehen sich daher im Zugzwang. Alle Artikel zu dem Thema lesen Sie hier.
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Im Jahr 2014 trat das erneuerte Widerrufsrecht in Kraft. Jeder Online-Händler kennt es und weiß darüber Geschichten zu erzählen, denn im Grunde war es für die Händler stark benachteiligend. Doch das soll bald endlich anders werden. Es ist auch wahrlich an der Zeit, die Belastungen für die Händler im Widerrufsfall zu reduzieren.
Geschrieben von: Ivan Bremers | Veröffentlicht: 25.04.18
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Am 13. Juni 2018 jährt sich das Inkrafttreten der neuen Regelungen für den Online-Handel zum vierten Mal. Damals sorgten große Änderungen beim Widerrufsrecht für Aufregung und Ärger in der gesamten Branche. Die EU musste dem langen Drängen des Online-Handels nachgeben und legt morgen einen Entwurf für ein neues Gesetzespaket vor.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 10.04.18
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Der Deutsche verbringt jede Nacht durchschnittlich mindestens sieben Stunden in seinem Bett. Kein Wunder, dass der Kauf einer Matratze einen Einfluss auf die Schlafqualität und die Nachtruhe hat. Aber wenn Matratzen bequem für eine Testnacht nach Hause geliefert werden, ist Schluss mit Kundenservice. Update: Der BGH verschiebt den Verkündungstermin.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 08.11.17
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Online-Apotheken stehen den stationären Apotheken in nichts nach. Sie bieten über moderne Kommunikationswege Beratungsmöglichkeiten und können auch mit einer schnellen Lieferung punkten. Für Kunden ein weiterer Vorteil: Sie können bestellte Medikamente sogar widerrufen.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 27.07.17
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Online-Shops müssen Produkte auch ohne die jeweilige Originalverpackung zurücknehmen, wenn der Kunde diese innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurückschickt. An diese gesetzliche Regelung hinsichtlich des Widerrufsrechts halten sich jedoch längst nicht alle Shops. Das hat eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ergeben. Dafür gewähren viele eine erweiterte Rückgabefrist, doch auch hier spielt die Originalverpackung eine entscheidende Rolle.
Geschrieben von: Christian Laude Test | Veröffentlicht: 08.06.17
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Multichannel, Crosschannel oder gar Omnichannel... Begriffe, die zum E-Commerce dazugehören. Erklären kann sie der Laie jedoch nur selten. Doch auch unbewusst und ohne Kenntnis der exakten Terminologie verzahnen sich die verschiedenen Vertriebskanäle und führen zu neuen offenen Fragen.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 15.05.17
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Für Bestellungen im Internet steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, wenn sie die Waren – aus welchen Gründen auch immer – nicht behalten möchten. Wie sieht es bei Waren aus, die von vornherein als „gebraucht“ angeboten werden? Kann der Kunde diese bestellen und bei Nichtgefallen innerhalb der Widerrufsfrist ebenfalls zurücksenden? Oder ist seine Bestellung endgültig?
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 18.04.17
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Für fast alle im Internet bestellbaren Waren wird ein gesetzliches Widerrufsrecht garantiert. Nicht mal nach einem Gebrauch kann der Händler einen Widerruf vermeiden. Für die betroffenen Unternehmer eine nicht hinnehmbare Tatsache. Doch zumindest Händler im Erotikbereich haben jetzt deutlich Rückenwind von einem Gericht erhalten – und eine Möglichkeit, Kunden den Widerruf zu verweigern.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 23.11.16
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Über die Zukunft von Ebay hat man in den vergangenen Monaten viel diskutiert. Um wieder frischen Wind auf die Plattform zu bringen, wurde ein neues Kundenbindungsprogramm „Ebay Plus“ gestartet. Nun sollen auch gewerbliche Käufer teilnehmen können – und ein Widerrufsrecht erhalten. Damit ist auch eine Änderung der Rechtstexte verbunden.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 28.06.16
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Nicht für alle im Internet bestellten Waren wird ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es sog. Ausschluss- und Erlöschensgründe des Widerrufsrechts, die zumindest stellenweise die Widerrufsmöglichkeiten von Verbrauchern minimieren. Darüber muss der Verbraucher jedoch klar und deutlich informiert werden.
Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Veröffentlicht: 23.03.16
Goodbye Rückgaberecht und 40-Euro-Grenze
Obwohl es das Rückgaberecht und die 40-Euro-Grenze seit 2014 von Gesetzes Wegen her nicht mehr gibt, sind beide aus dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nicht verschwunden. Vor der großen Verbraucherrechtereform 2014 gab es in Deutschland sowohl ein Widerrufsrecht, als auch ein Rückgaberecht. In der Praxis konnte das zum Problem werden, wenn die Käuferschaft nicht klar ausdrückte, von welchem Recht sie Gebrauch machen wollte. Hinzu kam außerdem noch die 40-Euro-Grenze: Bei einem Warenwert von über 40 Euro mussten Online-Shops die Rücksendekosten per Gesetz tragen.
Das alles änderte sich mit der EU-Reform 2014: Durch die Reform wurde das Verbraucherrecht innerhalb der EU vereinheitlicht. In Deutschland waren Rückgaberecht und 40-Euro-Grenze damit Geschichte. Online-Shops dürfen seit dem frei entscheiden, ob die Käuferschaft im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten auferlegen oder sie als Serviceleistung selbst tragen.
Das Widerrufsrecht als Abmahnthema
Das Widerrufsrecht wirkt sich auch auf die Gestaltung des Online-Shops aus. Denn hier muss darüber informiert werden, dass ein Widerrufsrecht besteht. Außerdem muss ein Muster-Widerrufsformular bereitgestellt werden. Letzteres muss aber nicht von der Käuferschaft verwendet werden.
Werden bei der Widerrufsbelehrung oder dem Formular Fehler gemacht, können diese mittels einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgestraft werden. Der schwerwiegendste Fehler dürfte dabei das komplette Fehlen der Rechtstexte sein. Meistens ist es aber so, dass der Text zum Widerrufsrecht zwar da ist, aber Fehler aufweist. Besonders oft auf der Handelsplattform Ebay kommt es beispielsweise zur Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen. Da steht an der einen Stelle eine Frist von 30 Tagen; an anderer Stelle ist dann von einem Monat die Rede. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Auch die Darstellung als Fließtext ohne sinnvolle Absätze wird hin und wieder abgemahnt. Seltener sind verbraucherfeindliche Angaben, wonach das Widerrufsrecht in nicht vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden soll.
Streitthema Beschaffenheitsprüfung und Wertersatz
In der Praxis birgt das Widerrufsrecht ein gewisses Konfliktpotential. Zunächst einmal muss man sich bewusst machen, dass das Widerrufsrecht den Sinn und Zweck hat, eine Brücke zwischen dem Fernabsatzhandel und dem stationären Handel zu schaffen. Der Käuferschaft soll die Gelegenheit gegeben werden, die Produkte so auf ihre Beschaffenheit zu prüfen, wie es im Geschäft der Fall wäre. Kleidung darf anprobiert und Möbel aufgebaut werden.
Kommt es bei der Prüfung der Beschaffenheit trotz üblicher Verwendung zu Schäden, so müssen Unternehmen im Falle eines Widerrufs damit leben, dass sie die retournierten Produkte nicht mehr zum ursprünglichen Preis anbieten können. Anders sieht es aus, wenn die Schäden auf eine Verwendung zurückzuführen sind, die über die Beschaffenheitsprüfung hinausgehen. Der Klassiker ist dabei das nach Zigarettenrauch riechende Kleid, welches nach einer Party retourniert wird. In so einem Fall müssen Online-Shops den Widerruf zwar annehmen, haben aber einen Anspruch auf Wertersatz.