Urteil des Bundesarbeitsgericht

Bei Arbeit auf Abruf: Ohne Vertragsregelung gelten 20 Stunden als vereinbart

Veröffentlicht: 19.10.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 19.10.2023
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Wird zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem Arbeit auf Abruf vereinbart und die Parteien legen keine wöchentliche Arbeitszeit fest, dann gilt entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.10.2023, Az: 5 AZR 22/23). Bei einer fehlenden Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit gelte die gesetzliche Regelung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). 

Arbeitsaufkommen nahm ab

Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die seit 2009 auf Abruf in einer Druckerei beschäftigt war, hatte geklagt, weil sie aufgrund von geringeren Einsatzzeiten weniger verdiente. Sie wurde in dem Unternehmen der Druckindustrie bedarfsangepasst in unterschiedlichem zeitlichen Umfang eingesetzt – je nach dem vorliegenden Arbeitsaufkommen. Sie gab an, das Unternehmen hätte sie in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich für 103,2 Stunden monatlich abgerufen, was die zu vergütende Arbeitszeit darstelle, berichtet beck-aktuell über den Sachverhalt. Ab 2020 wurde sie immer weniger zum Dienst gerufen. Die Arbeitnehmerin wollte jedoch weiter wie bisher bezahlt werden. 

Mit ihrer Klage scheiterte sie allerdings (größtenteils) schon vor dem Landesarbeitsgericht (LAG). Und auch der Fünfte Senat des BAG schloss sich dem LAG an. Lediglich bezogen auf die Wochen, in denen sie für weniger als 20 Stunden entlohnt wurde, war sie mit der Klage erfolgreich. 

Es greift die gesetzliche Regelung

Nach § 12 Absatz 1 TzBfG müssen Arbeitgebender und Arbeitnehmender bei einer Vereinbarung über Arbeit auf Abruf auch eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitsstunden festlegen. Das Gesetz sagt aber auch etwas darüber, welche Arbeitszeit gelten soll, wenn die Zeit nicht bestimmt wird: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart“ (§ 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG). Diese Regelung zog auch das BAG heran und betonte, dass Abweichungen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Eine solche Ausnahme davon war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zwar können andere Arbeitszeiten auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden. Allerdings komme es einer solchen Vereinbarung nicht gleich, wenn der Arbeitgebende für einen bestimmten Zeitpunkt nur ein bestimmtes Abrufverhalten zeige, so das BAG. 

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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