Wir wurden gefragt

Muss KI-generierter Content als solcher gekennzeichnet werden?

Veröffentlicht: 24.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.01.2024
Roboter in Denker-Pose

Mithilfe von KI werden mittlerweile nicht nur Texte erstellt, sondern auch Bilder oder Musikstücke. Auch beim Programmieren können die cleveren Tools hilfreich sein. Da stellt sich für Unternehmen, aber auch für Influencer:innen und Hobby-Blogger doch die Frage, ob KI-generierter Content auch als solcher gekennzeichnet werden muss.

Wer hat denn eigentlich die Urheberrechte?

Nähern wir uns der Antwort Step-by-Step: Da es für die Entstehung eines Urheberrechts einer persönlichen Schöpfung bedarf, kann rein durch eine KI erzeugter Content keinen Urheberrechtsschutz genießen. Etwas anders sieht es aus, wenn die KI lediglich als Hilfsmittel verwendet wird. Allerdings bleiben wir erst einmal bei reinem KI-Content. 

Grundsätzlich haben KI-generierte „Werke“ also keine Urheber:innen.

Kann ich einfach mein Copyright darunter packen?

Wenn niemand die Urheberrechte an dem Ergebnis hat, könnte man doch einfach beispielsweise seinen eigenen Namen darunter setzen. Vorsicht: Schreibt jemand beispielsweise einfach den eigenen Namen unter ein Bild, suggeriert er damit, dass dieses Bild urheberrechtlich geschützt ist. In Wahrheit ist es das aber nicht. Es handelt sich damit also um eine Irreführung. 

Kann man wegen Irreführung abgemahnt werden?

Wer einfach seinen Namen unter KI-erzeugten Content packt, muss sich also den Vorwurf der Irreführung gefallen lassen. Dabei ist übrigens unerheblich, ob man auf den ersten Blick erkennt, dass da eine KI ihren Code im Spiel hatte. Schließlich kann es sich auch einfach um ein unglücklich bearbeitetes Bild oder schlicht einen schlechten Text handeln. Solange ein Mensch selbst schöpferisch tätig war, gibt es auch auf möglicherweise nicht „so schöne“ Ergebnisse ein Urheberrecht. 

Aber droht mir jetzt eine Abmahnung, weil ich einfach auf Instagram ein KI-Bild veröffentliche? Nein, am Ende kommt es auf den Kontext an. Ein Beispiel: Wäre dieser Text hier ein KI-generierter Text und wäre unter dem Text dennoch die Autorin genannt, dann wäre die Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant. Wir könnten von einem konkurrierenden Unternehmen abgemahnt werden, weil wir darüber täuschen, dass wir die Texte nicht selbst schreiben und uns dadurch möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil erschleichen. Das Gleiche kann auch für Grafikdesigner:innen gelten, die Beispielarbeiten veröffentlichen und so suggerieren, sie hätten das Ergebnis selbst gestaltet.

Also einfach nichts drunter schreiben?

In der Theorie gibt es (aktuell) kein Gesetz, welches sagt: Ein KI-Werk muss als solches gekennzeichnet werden. Aber: Auch wenn keine Kennzeichnung vorhanden ist, kann der Gesamteindruck vermittelt werden, es handle sich um ein Werk, hinter dem ein echter Urheber oder eine echte Urheberin steckt. Veröffentlicht jemand beispielsweise auf seinem Blog Kurzgeschichten, die grundsätzlich selbst geschrieben werden, kann ein KI-Text auch ohne Information zur werkschaffenden Person sehr wohl als urheberrechtlich geschütztes Werk verstanden werden. 

Wenn man sonst urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlicht, sollte man unvermittelt eingebundenen KI-Content also schon als solchen kennzeichnen. Wenn beispielsweise aber der Fokus auf der Veröffentlichung von Texten liegt und Bilder nur schmückendes Beiwerk sind, sollte eine Kennzeichnung nicht notwendig sein. 

Fazit: Auf den Gesamteindruck kommt es an

Im Ergebnis bedeutet das, dass man KI-generierte Werke nicht als seine eigenen Werke kennzeichnen sollte, weil man damit eben suggeriert, dass es urheberrechtliche Ansprüche gibt. Ob man Content entsprechend als KI-generiert kennzeichnen muss, ist aktuell von Gesetzes wegen nicht geregelt. Vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend. Werbe ich als Grafikdesignerin mit KI-Bildern, ohne diese zu kennzeichnen, muss ich mir schon eine wettbewerbsrelevante Irreführung vorwerfen lassen. Eine Abmahnung kann die Konsequenz sein. Veröffentliche ich einfach nur Gedichte auf meinem Blog und untermale diese mit Bildern, die aber nur Beiwerk sind, dann muss ich diese sehr wahrscheinlich nicht kennzeichnen.

Bei diesem noch sehr jungen Gebiet muss aber erst noch die Rechtsprechung und Gesetzgebung klären, wie es am Ende „richtig“ ist. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Detlev Schäfer 2024-02-06 17:01
Die richtigen Parameter zu setzen oder Aufgaben zu stellen zum KI-generierten Werk kann m.E. auch eine schöpferisch anspruchsvolle Herausforderung sein. Von nichts kommt nichts.
So kann man die KI als ein Werkzeug ansehen, so wie es Photoshop schließlich auch eins ist.
Und weil auch PS KI beinhaltet, weiß man am Ende gar nicht mehr, wieviel KI überhaupt in einem Werk drin steckt.
Das wird im Musikmarkt noch für Verwirrung (oder Auseinandersetz ungen) sorgen und später auch in der Softwareentwick lung und vielen anderen Bereichen des Lebens.
Ich bin gespannt.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.