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5 Fakten über das Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 31.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.01.2024
Illustration: Hand hält Megaphone vor blauen Hintergrund

Das Widerrufsrecht gehört zum Tagesgeschäft im E-Commerce. Allerdings kann man da leicht den Überblick verlieren. Wir haben daher noch einmal einen Blick auf die wichtigsten Fakten aus dem Alltag geworfen. 

Nummer 1: Beschädigte Ware muss zurückgenommen werden

Kommt die Ware nach einem Widerruf beschädigt bei Händler:innen an, ist der Frust groß. Aber Vorsicht: Den Widerruf nun einfach abzulehnen, ist rechtlich nicht vorgesehen. Selbst wenn beispielsweise das Kleidungsstück Rotweinflecken und Brandlöcher aufweist, muss die Retoure an sich akzeptiert werden. Das liegt einfach daran, dass das Gesetz einen Ausschluss des Widerrufsrechts für solche Fälle nicht vorsieht.

Allerdings haben Händler:innen einen Anspruch auf Wertersatz (§ 357a BGB) gegenüber der Kundschaft. Kommt das Produkt in einem Zustand zurück, der einen Weiterverkauf unmöglich macht, kann der Wertersatz sogar 100 Prozent betragen. Die Retoure wird dann also angenommen, die Kundschaft erhält den Kaufpreis aber nicht zurück.

Aber Vorsicht: Für Schäden, die im Rahmen einer vernünftigen Beschaffenheitsprüfung entstehen, kann kein Wertersatz verlangt werden. Kommen beim Aufbauen eines Möbelstücks Kratzer in den Lack, muss dies in der Regel akzeptiert werden. 

Nummer 2: Die Ware muss ohne Originalverpackung zurückgegeben werden

Die Ware kommt zwar unversehrt zurück, aber die Originalverpackung fehlt entweder oder ist beschädigt? Auch das ist kein Grund, die Retoure abzulehnen. Auf Klauseln wie „Widerrufsrecht nur mit OVP“ sollte verzichtet werden. Allerdings dürfen Händler:innen ihre Kundschaft natürlich darauf hinweisen, sorgfältig mit der Originalverpackung umzugehen. 

Wurde die Verpackung ohne Grund zerstört, so kommt immerhin noch der Anspruch auf Wertersatz infrage (s. o.). Hier muss aber sorgfältig abgewogen werden, ob die Ware überhaupt so verpackt war, dass die Kundschaft ohne Weiteres an das Produkt kommt. War zum Auspacken das Aufschneiden oder -reißen notwendig, muss das in der Regel hingenommen werden.

Nummer 3: Geld muss bereits vor der Ankunft im Lager erstattet werden

Oftmals lassen sich Unternehmen mit der Rückzahlung Zeit, bis die Ware im Lager ist. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen ab der Widerrufserklärung zwei Wochen Zeit haben, das Geld zurückzuzahlen. Jedoch haben Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht: Sie dürfen mit der Rückzahlung so lange warten, bis die Ware im Lager ist oder ein Einlieferungsbeleg durch die Kundschaft zugesendet wurde (§ 357 BGB). 

Nummer 4: Unternehmen haften auch für den Rückversand

Folgendes Szenario: Die Kundschaft fordert die Rückzahlung, im Lager ist das Produkt aber nicht eingetroffen. Dann hat die Kundschaft halt Pech? Nein, so ist es leider nicht. Unternehmen haften sowohl für den Hinversand als auch für die Retoure (§ 355 Absatz 3 BGB). Soll heißen: Wenn das Produkt auf dem Weg zum Unternehmen ohne Verschulden der Kundschaft (z. B. unsachgemäße Verpackung) verschwindet oder beschädigt wird, muss das Geld dennoch erstattet werden. 

Nummer 5: Auch die Versandkosten müssen erstattet werden

Manchmal können Händler:innen schon das Gefühl bekommen, dass die Kundschaft vor der Bestellung nicht richtig nachdenkt, beispielsweise wenn der Widerruf noch vor der Lieferung eingeht. Allerdings muss auch in solchen Fällen der Kaufpreis inklusive der Versandkosten erstattet werden (§ 357 Absatz 2 BGB). Etwas anderes gilt lediglich beim Teilwiderruf, wenn zum Beispiel zwei Produkte bestellt werden und nur eins behalten wird. In diesem Fall muss lediglich der Preis des retournierten Produktes erstattet werden.

Allerdings müssen Händler:innen nicht zusätzlich für den Rückversand aufkommen: In der Widerrufsbelehrung können sie regeln, dass die „Kosten des Widerrufs“ durch die Kundschaft getragen werden müssen. 

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen, beispielsweise wegen einer Einschränkung des Widerrufsrechts, gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Dirk 2024-02-03 10:16
"der Widerruf noch vor der Lieferung eingeht"
???
Bei anderer Fragestellung wurde schon häufiger darauf hingewiesen, dass es kein Recht auf Stornierung gibt, und ein Widerruf erst NACH Erhalt der Ware möglich ist:
"Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben..."
Daraus folgt, dass ein Widerruf VOR der Lieferung nicht möglich ist, da die Frist noch nicht begonnen hat, solange die Ware noch nicht in Besitz genommen wurde.

Ist natürlich eher ein theoretischer Diskurs. Es macht kaum Sinn, sich mit einem Kunden darüber zu streiten, wenn er die Ware nicht mehr haben will.
Allerdings wirft das die Frage auf, ob in einem solchen Fall - also Widerruf bzw. Storno VOR Erhalt der Ware, ein Schadensersatz für die Versandkosten in Abzug zu bringen ist - neben den Rückversandkost en des Pakets, die in der Regel vom Versandunterneh men dem Händler in Rechnung gestellt werden.
???
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