Fake-Bewertungen: Kartellamt sieht Plattformen in der Pflicht
Außerdem: Amazons Cloud-Dienstleister AWS hat eine besonders starke DDoS-Attacke abgewehrt und Galeria Karstadt Kaufhof schließt 62 Filialen.
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Die EU-Kommission prüft gerade an zwei Stellen, ob Apple den Wettbewerb verzerrt.
Glaubt man aktuellen Spekulationen aus der Branche, bereitet die EU-Kommission die Eröffnung eines Kartellverfahrens gegen Amazon vor.
Gleich zwei Kartell-Verfahren könnten noch in diesem Jahr in den USA anlaufen, dabei geht es unter anderem um das Werbegeschäft.
Von nichts kommt nichts. Nur wenn in der Lieferkette knallharte Geschäfte gemacht werden, kann der Endkunde von günstigen Preisen profitieren. XXXLutz trieb es aber zu weit.
Außerdem: YouTube bastelt an Amazon-Prime-Alternative und Jürgen Kellerhals will nicht in den Ceconomy-Aufsichtsrat.
Das deutsche Kartellrecht wird erneuert. Ziel ist es, besser gegen Missbrauch durch Internetriesen wie Amazon vorgehen zu können.
Die derzeitigen Möglichkeiten der Kontrolle reichen den Behörden nicht aus, um gegen kartellrechtliche Verstöße vorgehen zu können.
Bisher hatten Adblocker zumeist einen guten Stand vor Gerichten. Nun steht aber ein möglicher Kartellverstoß im Raum.
Das OLG Düsseldorf hatte diese Woche eine Anordnung des Bundeskartellamtes gegen Facebook gekippt.
Der faire Wettbewerb ist ein Kernelement unserer sozialen Marktwirtschaft. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass Unternehmen im Kampf um die Gunst der Kundschaft stetig Waren und Dienstleistungen zu einem günstigen Preis anbieten und versuchen, die Qualität gegenüber der Konkurrenz zu verbessern. So haben Verbraucher bestenfalls eine echte Wahlmöglichkeit und können bestmögliche Konsumentscheidungen treffen.
Geschützt wird der Wettbewerb in Deutschland durch das Bundeskartellamt (BKartA), das von seinem Präsidenten Andreas Mundt geleitet wird. Die wichtigste rechtliche Grundlage dieser Arbeit ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es regelt die sogenannten drei Säulen des Kartellrechts: Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle.
In Deutschland sind Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen grundsätzlich verboten. Das ist der Kern des Kartellverbots. Es gibt nur wenige Ausnahmen, etwa die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) oder, unter bestimmten Voraussetzungen, streng definierte freigestellte Vereinbarungen.
Auch ist es Konzernen, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, verboten, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen. Das BKartA übt hier eine Missbrauchsaufsicht aus, die seit der 10. GWB-Novelle auch schon greifen kann, wenn Marktmachtmissbrauch auftritt, bevor eine Marktbeherrschung vorliegt. Gerade Digitalkonzerne wie Google, Amazon oder Meta werden im Kontext der Missbrauchsaufsicht sehr genau vom BKartA beobachtet und untersucht.
Das BKartA übernimmt außerdem die Fusionskontrolle und überprüft, ob sich Zusammenschlüsse von Unternehmen negativ auf den Wettbewerb auswirken. Überwiegen die Nachteile, kann das BKartA eine Fusion untersagen oder Bedingungen für die Freigabe stellen.
Auf EU-Ebene ist die Europäische Kommission die wichtigste Kartell- und Wettbewerbsbehörde. Die dänische Kommissionsvizepräsidentin und Wettbewerbs-Kommissarin Margrethe Vestager ist dort die wichtigste Akteurin.
Auch in Brüssel hat man die großen Digitalriesen im Visier und geht regelmäßig gegen Wettbewerbsverstöße vor. Zuletzt wurde mit dem Digital Markets Act ein neues Gesetz beschlossen, dass der Marktmachtkonzentrierung bei den ganz großen Gatekeeper-Unternehmen im digitalen Bereich entgegenwirken soll.