Landgericht Rostock

IDO konnte im Bereich „Nahrungsergänzungsmittel” Abmahnbefugnis nicht beweisen

Veröffentlicht: 21.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.05.2019
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Wer wettbewerbsrechtliche Ansprüche vor Gericht gegen einen Mitbewerber durchsetzen möchte, muss beweisen, dass er das auch darf. Laut dem § 8 UWG sind neben Mitbewerbern auch Vereine wie der IDO-Verband anspruchsberechtigt, „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben”.

Der Beweis dieser Anspruchsberechtigung ist dem IDO-Verband einmal mehr nicht geglückt.

Abmahnung wegen Nahrungsergänzungmittel

Dem Rechtsstreit ist eine Abmahnung vorausgegangen: Der IDO hat einen Händler abgemahnt, der Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Konkret ging es um Vitamin-D3-Tabletten. Mit der Frage, ob der Händler tatsächlich einen Fehler gemacht hat, musste sich das Gericht nicht auseinander setzen. Dem IDO ist es bereits nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher Art auf demselben Markt verkaufen. Zum Beweis hat der IDO eine Mitgliederliste vorgelegt und diese mit Screenshots der verschiedenen Shops ergänzt, um zu belegen, dass die Mitglieder direkte Mitbewerber des Händlers sind.

Das Gericht hat in seinem Urteil (02.05.2019, Aktenzeichen: 5a HKO 112/18) sehr genau ausgeführt, warum dieser Beweis nicht reicht.

Wann liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?

Zunächst hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, wann denn überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zu dem Händler vorliegt. Ein solches Wettbewerbsverhältnis wird dann begründet, wenn die aufgeführten Unternehmen zur selben oder zumindest zu einer angrenzenden Branche gehören. Außerdem müssen sich die angebotenen Waren so nahe stehen, dass „der Absatz des einen durch eine irgendwie wettbewerbswidrige Handlung des anderen beeinträchtigt werden kann”.

Für das Gericht kommen in diesem Fall Unternehmen in Betracht, die ebenfalls Vitamine als Arznei oder eben Nahrungsergänzungsmittel vertreiben. Dabei muss es sich allerdings nicht genau um dieses vom Beklagten angebotene Vitamin handeln. Die Frage der Ähnlichkeit wird also relativ weit ausgelegt.

Allerdings nicht so weit, wie es der IDO sieht: Dieser hat nämlich begründet, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu dem Händler bereits dann besteht, wenn Lebensmittel im Allgemeinen vertrieben werden. Dem hat das Gericht allerdings eine Absage erteilt: „Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln berührt somit im Regelfall nicht den Markt allgemeiner Lebensmittel”, heißt es dazu im Urteil.

Eine Berührung des allgemeinen Lebensmittelmarktes könne höchstens angenommen werden, wenn mit Vitaminen angereicherte Lebensmittel verkauft würden.

Beispiele des IDO fallen durch

Das Gericht hat sich sehr ausführlich mit den vom IDO eingereichten Screenshots beschäftigt und für jeden einzeln festgestellt, warum konkret kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

Zum einen fehlten bei manchem Mitglied die Informationen des Unternehmens zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichen Gewichts. Ein Anbieter von „Q 10 Kapseln” fiel bei der Frage des Wettbewerbsverhältnisses durch, weil nicht ersichtlich war, ob der Händler in einem gewissen Umfang mit diesen Produkten handelt und ob er nicht weitere Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Bei einem Gojibeeren-Shop war unklar, inwiefern dieses Nahrungsmittel ein Ergänzungsmittel sein soll. Der exklusive Vertreiber eines Nischenproduktes kam eben genau wegen der Nischeneigenschaft nicht durch: „Aufgrund des sehr spezifisch ausgerichteten Produktes steht diese Händlerin nur mittelbar im Wettbewerb mit dem Beklagten.”

Aktuelles Ermittlungsverfahren

Dieses Urteil reiht sich in eine kleine Serie von Niederlagen ein: Zuletzt wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Aussage an Eides statt gegen die Verbandschefin Sarah Spayou eingeleitet hat (wir berichteten). Eine aktuelle Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass mittlerweile mehrere Ermittlungsverfahren zusammengezogen worden sind und der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen übergeben wurden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Gregor Hannes 2019-05-23 19:44
Überall lese ich "man müsste den Verband verklagen". Wo kein Kläger, da kein Richter.
Der Versand zielt doch ganz klar auch Zahler ab, die das Gericht scheuen und lieber gleich zahlen.
Würde jeder einzelne, der abgemahnt wird, direkt vors Gericht ziehen, ändert sich das ganze aber sehr sehr schnell!

Leider wird überall immer geraten, zu einem Rechtsanwalt zu gehen und was machen die meisten dann, raten zu einer außergerichtlic hen Einigung.
Meiner Meinung nach das völlig falsche Signal! Wenn mich jemand abmahnt, gibt es eine Strafanzeige und eine Gegenabmahnung und ich lasse es immer drauf ankommen bis mir der Richter sagt, was zutun ist. Garantiert aber kein Abmahn-(Mafia)V erein.
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#1 Dieter Brandes 2019-05-22 14:49
IDO sollte für sowas verklagt werden können. Wie kann es einem Profi erlaub sein, Klage zu erheben oder abzumahnen, wenn der das selber gar nicht darf. Da ist doch logisch garnicht darstellbar und ethisch und moralisch nicht duldbar, dass solche Subjekte die deutsche Rechtslandschaf t verpesten. Solchen Menschen, die dahinterstehen, denen gehört die Berufszulassung entzogen.

Wenn bei mir als Architekt oder ähnlich durch meinen Fehler ein Mensch zu Schaden kommt, dann werde ich dafür belangt. Bei RAten scheint es Narrenfreiheit zu geben. Das ist doch typisch für diese Berufsgruppe.
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