Arbeitsgericht Hamburg

Mitbestimmung beim Einsatz von ChatGPT? Schlappe für Betriebsrat

Veröffentlicht: 29.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 29.02.2024
Person am PC nutzt ChatGPT

Um künstliche Intelligenz (KI) kommen viele Bereiche des Lebens kaum noch herum. Das haben auch einige Unternehmen bereits gemerkt und sind dem Vorhaben nicht abgeneigt, Programme wie ChatGPT bei der Arbeit zum Einsatz zu bringen. Mit der Frage, ob Arbeitgebende allein über die Einführung von KI im Unternehmen entscheiden dürfen, hatte sich jüngst das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg zu beschäftigen. Ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat sahen die Richter:innen jedenfalls nicht automatisch gegeben.

Beschäftigten wurde Nutzung von KI erlaubt

Konkret ging es um einen Hamburger Medizintechnik-Konzern, der Systeme mit KI, wie beispielsweise ChatGPT, zum Einsatz bringen wollte. Dem Betriebsrat gefiel das allerdings nicht und wollte die Einführung durch das ArbG Hamburg verbieten lassen, da er zuvor nicht in die Entscheidung eingebunden worden sei. Die Hamburger Richter:innen gaben jedoch dem Unternehmen, zumindest in Teilen, recht (Beschluss vom 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24). 

Der Konzern hatte seinen Mitarbeitenden ausdrücklich die Nutzung von KI-Systemen erlaubt. Eine Nutzungspflicht gab es nicht. Die Beschäftigten sollten lediglich gemäß einer Arbeitsanweisung ihren Arbeitsergebnissen einen Hinweis anfügen, wenn die entsprechenden Systeme zum Einsatz gekommen sind. Programme einzuführen und auf den Firmensystemen zu installieren, plante das Unternehmen hingegen nicht, erklärt LTO. Die Nutzung hatte daher über die privaten Accounts der Beschäftigten oder über frei zugängliche Browser zu erfolgen.

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt

Der Betriebsrat wollte die Nutzung von sämtlichen KI-Systemen untersagen. Grund dafür war, dass die Rahmenvereinbarung zum Thema KI noch nicht fertiggestellt worden war. Außerdem sah der Betriebsrat durch die fehlende Einbeziehung bei der Entscheidung seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht in grober Weise verletzt. Darüber hinaus monierte er, dass der Arbeitgeber nicht überprüfen könne, welche (internen) Daten vom jeweiligen Programm erfasst würden.

Die Richter:innen sahen jedoch in den Vorgaben zur Nutzung von KI ein „mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten“. Durch eine zwischen beiden Parteien abgeschlossene Betriebsvereinbarung über entsprechende Navigationsmittel im Web habe der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt. 

Darüber hinaus sei der Betriebsrat zuständig bei Fragen der Ordnung der Firma und des Verhaltens der Arbeitnehmenden. Vorliegend habe der Arbeitgeber aber lediglich eine Anordnung darüber getroffen, wie die Arbeit zu leisten sei. Eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats musste in diesem konkreten Fall jedenfalls nicht eingeholt werden.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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