Drei Irrtümer rund um Widerruf und Reklamation
Hier sind Irrtümer sowohl auf der Seite der Händler als auch auf der Seite der Kunden noch immer weit verbreitet.
Hier sind Irrtümer sowohl auf der Seite der Händler als auch auf der Seite der Kunden noch immer weit verbreitet.
Außerdem: Algorithmen sollen einer staatlichen Kontrolle unterliegen und Abmahnung wegen fehlerhafter Button-Lösung.
Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag eine wichtige Entscheidung zum Thema Verbraucherrechte getroffen.
Außerdem drei Klassiker: Der Widerruf durch kommentarlose Rücksendung, der nicht-klickbare OS-Link und die Werbung mit versichertem Versand.
Außerdem: Walmart beendet die Zusammenarbeit mit Google Express und Pinterest bereitet sich auf einen Börsengang vor.
Das Gewährleistungsrecht regelt zunächst, dass der Verbraucher Anspruch auf „Nacherfüllung“ hat. Der Händler muss die defekte Sache also entweder reparieren oder direkt eine neue Sache liefern. Hier liegt es am Kunden, wofür er sich entscheidet. Als Händler hat man allerdings das Recht, die Reparatur zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären, dann kann der Händler auf die Lieferung einer neuen Sache zurückgreifen. Als Händler hat man in der Regel höchstens zwei Versuche, die Kaufsache zu reparieren, danach hat der Kunde ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf eine Minderung des Kaufpreises.
Bei der Gewährleistung kommt es darauf an, ob die Ware bei Gefahrübergang, also in der Regel dann, wenn der Kunde die Ware erhält, einen Mangel hat. Denn der Händler muss natürlich nicht dafür aufkommen, wenn dem Kunden die Ware nach ein paar Monaten Nutzung herunterfällt und daraufhin kaputt geht. Das Gewährleistungsrecht ist dennoch sehr verbraucherfreundlich, denn bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, geht man davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Behauptet der Händler etwas anderes, muss er beweisen können, dass die Sache ohne Mangel an den Kunden übergeben wurde.
Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang zu. Nach Ablauf der zwölf Monate Beweislastumkehr muss allerdings der Kunde beweisen können, dass der Mangel nicht erst nachträglich entstanden ist, hier wird es für den Händler also etwas einfacher. Beim Verkauf von gebrauchter Ware kann der Händler den Zeitraum auf ein Jahr verkürzen, das muss allerdings vor Vertragsschluss geregelt werden.