Das müssen Arbeitgeber zum Homeoffice wissen
Wir erklären, was Arbeitgeber beim Thema Homeoffice alles zu beachten haben und welche Unterschiede es zum Mobile Office gibt.
Wir erklären, was Arbeitgeber beim Thema Homeoffice alles zu beachten haben und welche Unterschiede es zum Mobile Office gibt.
Die Verordnung des Bundesarbeitsministers sorgt auch weiterhin für einen vereinfachten Zugang zu Kurzarbeitergeld.
Ein Grafiker arbeitete eine Zeit lang von Zuhause aus, nun soll er wieder ins Büro zurück.
Eine Arbeitgeberin wollte möglichst schnell eine Angestellte loswerden und kündigte zum nächstmöglichen Termin. Dabei nannte sie ein konkretes Datum.
Die Bund-Länder-Konferenz hat über die neuen Regeln bezüglich der Corona-Pandemie abgestimmt. Hier ein Überblick.
Außerdem: Die Berliner Datenschutzbeauftragte verwarnt Webseiten wegen ihrer Cookie-Banner und Delivery Hero steigt bei Deliveroo ein.
Außerdem: Der Kaffee-Online-Shop Roastmarket wurde von Melitta übernommen und YouTube testet eine günstigere Version seines Premium-Abos.
Eine Quarantäne-Anordnung wegen einer Corona-Infektion ist nicht vergleichbar mit einer Arbeitsunfähigkeit.
Seit Juli 2021 besteht juristisch keine Pflicht mehr, im Homeoffice zu arbeiten. Für Arbeitgeber kann die ehemalige Notbremse aber weiter fortwirken.
Auch wenn die Zahlen der Corona-Neuinfektionen weiter rückläufig sind, wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 10. September verlängert.
Durch politische Entscheidungen und den damit einhergehend Gesetzesänderungen, oder aufgrund von Urteilen kommt es immer wieder zu rechtlichen Änderungen.
So wurde erst kürzlich die Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro ab Oktober 2022 beschlossen.
Außerdem gab es eine Neuregelung dazu, welche Informationen in Arbeitsverträgen enthalten sein müssen, die ab August 2022 in Kraft tritt.
Besonders während der Corona-Pandemie wurde das Arbeiten von Zuhause (das sogenannte Homeoffice) immer beliebter. Hier sollte vertraglich festgehalten werden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Homeoffice ermöglicht. Vor allem in Bezug auf Feiertage kann es eine große Rolle spielen, wo der Arbeitsort des Angestellten liegt.
Wenn es viel zu tun gibt, ordnen Arbeitgeber gerne mal Überstunden an. Die Voraussetzungen dafür müssen allerdings im Arbeitsvertrag, über den Betriebsrat oder in einem Tarifvertrag vereinbart worden sein. Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber ohne eine solche Vereinbarung Überstunden anordnen.
Wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht, ist sogar in einem eigenen Gesetz, im Bundesurlaubsgesetz, geregelt. So stehen einem Arbeitnehmer bei einer 5-Tages-Arbeitswoche mindestens 20 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag natürlich mehr Urlaub zusprechen. Das Übertragen von Urlaubstagen ins Folgejahr und der Verfall von Urlaubstagen ist auch an einige Bedingungen geknüpft. Bei der Erstellung von Arbeitsverträgen sollten Arbeitgeber also bestenfalls einen Experten zurate ziehen.